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Allgemeine Geschäftsbedingungen



Allgemeine Geschäftsbedingungen - Seite 2

Abschnitt B. Vertragsbedingungen für Parkplatzleistungen und Shuttle-Service unter der Marke „Airparks“

1 Stellung von Airparks, Anzuwendende Rechtsvorschriften, Stellung von Airparks

1.1. Airparks erbringt Parkplatzleistungen als eigene vertragliche Leistungen nur am Standort Frankfurt Lärchenstrasse. Bezüglich Parkplatzleistungen an allen anderen Standorten ist Airparks lediglich Vermittler. Es gelten insoweit für die Vermittlung von Parkplatzleistungen an den anderen Standorten, soweit wirksam vereinbart, die Vermittlungsbedingungen in Abschnitt. A.

1.2. Für Verträge über Parkplatzleistungen, die Airparks am Standort Frankfurt Lärchenstrasse als eigene vertragliche Leistungen erbringt, finden auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und Airparks, soweit wirksam vereinbart, in erster Linie diese Vertragsbedingungen für Parkplatzleistungen, hilfsweise Mietvertragsrecht der §§ 535 ff. BGB und im übrigen ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

1.3. Diese Vertragsbedingungen für Parkplatzleistungen sowie deutsche gesetzliche Vorschriften gelten nicht, soweit in anwendbaren internationalen Abkommen oder EU-Vorschriften auf das Vertragsverhältnis anwendbare zwingende abweichende Regelungen enthalten sind oder soweit sich nach solchen Vorschriften der Kunde, der Angehörige eines Mitgliedstaates der EU ist, auf für ihn günstigere Vorschriften seines Wohnsitzlandes berufen kann.

1.4. Airparks hat die Stellung eines Vermieters, soweit die Erbringung der Parkplatzleistung durch Airparks ausdrücklich als vertragliche Leistung von Airparks vereinbart wurde und demnach Airparks nicht als Vermittler der Parkplatzleistung auftritt.

2 Vertragsabschluss

2.1. Für alle Buchungswege gilt: a) Ausschließlich der vertragsschließende Kunde ist als Mieter Vertragspartner und damit Zahlungspflichtiger bezüglich sämtlicher Parkplatzleistungen, auch soweit Parkplatzverträge für mehrere Pkw gebucht werden, sofern und soweit der Kunde bei der Buchung nicht ausdrücklich als Vertreter anderer Personen auftritt. b) Im Falle einer solchen Stellvertretung hat der Kunde für die vertraglichen Verpflichtungen aller anderen Personen aus dem Vertrag über die Parkplatzleistung wie für ihre eigenen Verpflichtungen einzustehen, soweit er diese Mithaftung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. c) Wird die Buchung durch eine rechtsfähige juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts (Unternehmen, Vereinen, Behörde usw.) vorgenommen, so wird, soweit die Buchung nicht ausdrücklich als rechtsgeschäftlicher Vertreter einer oder mehrerer bestimmter natürlicher Personen vorgenommen wird, Vertragspartner des Vertrages über die Parkplatzleistung ausschließlich die jeweilige juristische Person.

2.2. Für eine Buchung, die mündlich (z.B. im Reisebüro), telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt: a) Mit der Buchung bietet der Kunde Airparks den Abschluss eines Vertrages über die Parkplatzleistungen auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen sowie aller Hinweise über die Parkplatzanlage, deren Nutzung, Erreichbarkeit, Öffnungszeiten und sonstigen Informationen, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen, verbindlich an. An sein Vertragsangebot ist der Kunde 3 Werktage gebunden. b) Der Vertrag kommt rechtsverbindlich zu Stande, soweit dem Kunden innerhalb der Bindungsfrist die Buchungsbestätigung von Airparks zugeht. c) Die Buchungsbestätigung bedarf keiner bestimmten Form und ist demnach telefonisch, per E-Mail, per Telefax oder schriftlich möglich. Bei telefonischen Buchungen wird Airparks im Regelfall ergänzend zur verbindlichen telefonischen Buchungsbestätigung eine schriftliche Bestätigung erteilen. Diese dient jedoch ausschließlich der Dokumentation der telefonischen Buchung; die Rechtswirksamkeit des telefonisch verbindlich abgeschlossenen Vertrages über die Parkplatzleistung ist nicht vom Zugang dieser ergänzenden schriftlichen Bestätigung abhängig. d) Weicht die Buchungsbestätigung von Airparks von der Buchung des Kunden ab, so liegt ein neues Angebot von Airparks vor. Airparks ist an dieses neue Angebot für die Dauer von zehn Tagen gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zu Stande, soweit der Kunde das Angebot durch ausdrückliche Erklärung, Leistung von Anzahlung und/oder Restzahlung oder durch Inanspruchnahme der Leistung annimmt.

2.3. Bei Buchungen, die ohne individuelle Kommunikation über ein Online-Buchungsverfahren (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr) erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss: a) Dem Kunden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt von Airparks erläutert. b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird. c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angegebenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache. d) Soweit der Vertragstext von Airparks im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Reisende über diese Speicherung und die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet. e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde Airparks den Abschluss eines Vertrages über die Parkplatzleistungen auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen sowie aller Hinweise über die Parkplatzanlage, deren Nutzung, Erreichbarkeit, Öffnungszeiten und sonstigen Informationen, soweit diese dem Kunden bei der Buchung angezeigt werden, verbindlich an. An sein Vertragsangebot ist der Kunde 3 Werktage gebunden. f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. g) Die Vornahme der Buchung durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Vertrages über die Parkplatzleistungen. Airparks ist vielmehr frei in ihrer Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht. h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung zu Stande, welche Airparks dem Kunden per E-Mail, per Fax, schriftlich oder telefonisch übermittelt. i) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ und der dadurch erfolgten verbindlichen Buchung durch sofortige Darstellung dieser Buchungsbestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Vertrag mit Airparks mit Zugang und Darstellung dieser Buchungsbestätigung beim Kunden an dessen Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf. In diesem Fall wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Vertrages mit Airparks ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck nutzt. Airparks wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Buchungsbestätigung per E-Mail, E-Mail-Anhang, Post oder Fax übermitteln.

2.4. Widerrufsrecht: Bei Verträgen über Parkplatzleistungen unter der Marke Airparks im Fernabsatz steht dem Kunden, soweit er Verbraucher ist, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ein Widerrufsrecht zu. Auf die nachfolgende und zusätzlich unter dem Link Belehrung über das Widerrufsrecht abrufbare Widerrufsbelehrung wird hingewiesen.

3 Leistungen von Airparks

3.1. Die vertraglich geschuldete Leistung von Airparks besteht in der Überlassung des Stellplatzes für die vereinbarte Vertragsdauer nach Maßgabe dieser Vertragsbedingungen und aller dem Kunden bei der Buchung vorliegenden Hinweise und Erläuterungen sowie der Benutzungsordnung der Parkplatzanlage.

3.2. Ein bestimmter Stellplatz oder eine bestimmte Beschaffenheit oder Lage des Stellplatzes ist vertraglich nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

3.3. Bewachung, Überwachung, Verwahrung und die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand der vertraglichen Leistungen von Airparks. Auch wenn in der Parkplatzanlage Personal präsent ist oder diese mit optisch elektronischen Einrichtungen beobachtet wird (Videoüberwachung), ist damit keine Obhuts- oder Haftungsübernahme verbunden, insbesondere nicht für Diebstahl oder Beschädigung.

3.4. Ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung mit Airparks ist die Tauglichkeit des vertraglich geschuldeten Stellplatzes auf Fahrzeuge beschränkt, die eine Fahrzeughöhe von max. 1,90 m und eine Fahrzeugbreite von max. 2 m aufweisen.

4 Pflichten des Kunden

4.1. Mit dem Befahren der Parkplatzanlage versichert der Kunde, dass der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist und das Fahrzeug den gesetzlich vorgeschrieben Versicherungsschutz bis zum Verlassen des Betriebsgeländes besitzt. Auf Verlangen sind Airparks, ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen Fahrerlaubnis und Fahrzeugschein vorzulegen. Airparks, bzw. der Betreiber der Parkplatzanlage oder dessen Beauftragte können vor und nach Gewährung der Zufahrt bei begründeten Zweifeln an einem ausreichenden Versicherungsschutz sowie bei Unfällen oder Schadensfällen den Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes verlangen. Können entsprechende Nachweise nicht vorgelegt werden, sind Airparks, der Betreiber der Parkplatzanlage oder dessen Beauftragte berechtigt, die Vertragserfüllung abzulehnen und die Zufahrt zur Parkplatzanlage zu verweigern. In diesen Fällen hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Schadensersatz, es sei denn er führt den ihm ausdrücklich vorbehaltenen Nachweis, dass die Leistungsverweigerung nicht gerechtfertigt war.

4.2. Auf dem Betriebsgelände gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Kunde hat die durch die Verkehrsführung vorgegebenen Regelungen zu beachten.

4.3. Jeder Kunde und die von ihm Beauftragten haben sich so zu verhalten, dass Gefährdungen und Schädigungen Dritter ausgeschlossen sind. Den Anweisungen von Airparks, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen ist Folge zu leisten.

4.4. Der Kunde hat sein Fahrzeug in der vorgesehenen Markierung zu parken und zwar in der Weise, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Ausparken auf den benachbarten Stellplätzen möglich ist. Soweit dem Kunden ein bestimmter Stellplatz zugewiesen ist, ist der Kunde verpflichtet, sein Fahrzeug ausschließlich auf dem vorgegebenen Einstellplatz ordnungsgemäß (innerhalb der Begrenzung) zu parken. Verstößt der Kunde vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmung, sein Fahrzeug auf dem zugewiesenen Einstellplatz zu parken (insbesondere bei behinderndem Abstellen des Fahrzzeuges, bei Abstellen auf einem als Behindertenstellplatz ausgewiesenen Einstellplatz, sofern dieser dem Kunden nicht ausdrücklich zugewiesen worden ist; bei Überschreitung der vereinbarten/gebuchten Parkdauer), so ist Airparks berechtigt, das falsch geparkte Fahrzeug durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Kunden als letztes Mittel zum zugewiesennen Einstellplatz zu verbringen bzw. nötigenfalls kostenpflichtig umsetzen bzw. abschleppen zu lassen, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass kein oder ein geringerer Schaden als durch Airparks in Rechnung gestellt durch die Maßnahmen entstanden ist.

4.5. Das Betriebsgelände und seine Einrichtungen sind pfleglich und sachgemäß zu behandeln. Im Falle einer vom Kunden zu vertretenden Beschädigung der Parkplatzanlage oder ihrer Einrichtungen werden die durch die Handlung des Kunden kausal entstandenen Kosten dem Kunden nach Beseitigung in Rechnung gestellt. Der Kunde kann Airparks nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden als geltend gemacht entstanden ist.

4.6. Dem Kunden ist es untersagt, auf dem Betriebsgelände größere Reparaturen vorzunehmen (Ausnahme: durch autorisierte Pannennotdienste), Fahrzeuge zu waschen oder zu reinigen, Kühlwasser, Kraftstoffe oder Öle abzulassen bzw. im Fahrzeug befindlichen Müll auf dem Betriebsgelände zu entsorgen. Verunreinigungen, die der Kunde zu vertreten hat, sind unverzüglich und ordnungsgemäß durch diesen zu beseitigen. Bei Zuwiderhandlungen, die der Kunde zu vertreten hat oder für die der ohne Verschulden als Störer verantwortlich ist, ist Airparks berechtigt, diese Verunreinigungen auf Kosten des Kunden zu beseitigen. Im Falle der Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers muss die Beseitigung durch ein autorisiertes Fachunternehmen auf Kosten des Kunden erfolgen. In diesen Fällen hat der Kunde kein Recht zur Selbstvornahme, sofern er nicht ein entsprechende fachliche Eignung nachweisen kann.

4.7. Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände zu anderen Zwecken als der Fahrzeugeinstellung und -abholung, des Be- und Entladens sowie während eventueller Wartezeiten auf den Transport zum Flughafen bzw. Kreuzfahrthafen ist nicht gestattet. Auch hierbei ist den Anweisungen von Airparks, ihrer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen Folge zu leisten.

5 Übergabe des Stellplatzes, Obliegenheiten des Kunden (Mängelanzeige) und Kündigung, Ausschlussfrist

5.1. Der Stellplatz gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn etwaige Beanstandungen nicht unverzüglich Airparks zur Kenntnis gebracht werden.

5.2. Der Kunde ist verpflichtet, Störungen oder Mängel an den Leistungen von Airparks unverzüglich der ihm benannten Stelle, ohne ausdrückliche diesbezügliche Angabe dem Personal der Parkplatzanlage anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Unterlässt der Kunde es schuldhaft, Airparks einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgeltes oder Schadensersatz nicht ein.

5.3. Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Schäden bei dem für die Parkplatzanlage zuständigen und erforderlichenfalls über den Notruf zu kontaktierenden Personal vor Verlassen der Parkplatzanlage anzuzeigen und diesem Gelegenheit zur Untersuchung des Fahrzeugs zu geben. Ist dies dem Kunden ausnahmsweise nicht möglich oder nicht zumutbar, hat die Anzeige spätestens 14 Tage nach dem Schadensfall schriftlich bei Airparks unter der unten genannten Adresse der Holiday Extras GmbH zu erfolgen. Bei nicht offensichtlichen Schäden hat die Anzeige schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Schadens zu erfolgen. Verstößt der Kunde gegen seine Anzeigepflicht, sind sämtliche Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde hat die Versäumnis nicht zu vertreten. Diese Anzeigepflichten sowie die Ausschlussfrist gelten nicht, wenn dem Kunden oder seinen Mitreisenden ein Personenschaden entstanden ist oder Airparks einen sonstigen Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Ansonsten gelten die Anzeigepflicht und die Ausschlussfrist sowohl für vertragliche, wie auch gesetzliche Ansprüche.

6 Haftung von Airparks

6.1. Airparks übernimmt keine Haftung für vom Kunden bzw. Fahrer verursachte Unfälle mit Sach- und/oder Personenschäden auf dem Betriebsgelände.

6.2. Airparks haftet nicht für Schäden, die aufgrund Gefälligkeitshandlungen (Starthilfe, Einparkhilfe) seiner Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen entstehen.

6.3. Die Haftung von Airparks umfasst die gesetzliche Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch von eingestellten Fahrzeugen oder deren Zubehör (ausgenommen Inhalt, Wertsachen und Ladung).

6.4. Für Schäden durch Immissionen Dritter haftet Airparks nicht, ebenso nicht bei höherer Gewalt, sowie bei Schäden durch innere und äußere Unruhen, Kriegsereignisse und elementare Naturkräfte.

6.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Kunden gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von Airparks. Sie gelten nicht in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern.

6.6. Airparks haftet ohne die Einschränkung nach den vorstehenden Haftungsbeschränkungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Für sonstige Schäden haftet Airparks bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit tritt eine Schadenshaftung nur dann ein, wenn diese auf Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen ist. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

7 Besondere Bestimmungen für Shuttle-Leistungen

7.1. Airparks wird die nach den örtlichen Verhältnissen sowie aller relevanten und für Airparks erkennbaren oder vorhersehbaren Umständen gebotene Sorgfalt walten lassen, um den Kunden rechtzeitig zu einer mitgeteilten Abflugzeit zum Flughafen bzw. Kreuzfahrthafen zu befördern. Die Rechtzeitigkeit der Ankunft ist nicht Vertragsgegenstand. Soweit demnach eine verspätete Ankunft, insbesondere das Versäumens des Abfluges oder der rechtzeitigen Einschiffung von Airparks nicht zu vertreten ist, ist Airparks nicht zum Schadensersatz oder zur Erstattung von Aufwendungen für Ersatzbeförderungen, Zubringertransporte oder von sonstigen Aufwendungen verpflichtet.

7.2. Der Kunde hat pünktlich am verabredeten Ort zur Inanspruchnahme der Shuttle-Leistungen zu erscheinen. Er hat dabei unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, die ihm bekannt waren oder bekannt sein konnten, entsprechende Zeitreserven einzuplanen. Es obliegt dem Kunden dabei stets die Lektüre und Beobachtung der Medien, insbesondere von Wettervorhersagen und Verkehrsmeldungen sowie der Nachrichten der Flughäfen und Kreuzfahrthäfen. Airparks hat diesbezüglich keine Unterrichtungspflicht gegenüber dem Kunden. Kommt der Kunde seinen Obliegenheiten nicht nach, so ist eine Haftung von Airparks für leichte fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Die Regelung in Ziff. 7.1 Satz 3 gilt entsprechend.

7.3. Airparks kann Personen von der Beförderung ausschließen, die erkennbar unter Einfluss von Alkohol oder sonstiger berauschender Mitteln stehen, die randalieren oder sich in sonstiger Weise so verhalten, dass eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung der Person selbst, anderer Personen, des Fahrers oder des Fahrzeugs zu erwarten ist. Im Falle eines solchen begründeten Ausschlusses besteht kein Anspruch auf Schadensersatz oder die Erstattung von Aufwendungen.

8 Haftung des Kunden

8.1. Der Kunde haftet für vorsätzlich oder fahrlässig, durch ihn selbst verursachte Schäden an Rechtsgütern von Airparks oder Dritter auf dem Betriebsgelände von Airparks.

8.2. Unabhängig vom Verschulden haftet der Kunde für alle Schäden, die infolge technischer Defekte durch das von ihm selbst, seinen Angestellten, seinen Beauftragten oder seiner Begleitpersonen (Familienangehörige) oder von ihm beauftragte Dritte auf dem Betriebsgelände von Airparks verbrachte Fahrzeug verursacht werden (z. B. Ölverlust, Explosion). Dies gilt auch dann, wenn derartige Defekte nicht in dem Zustandsbericht über das Fahrzeug aufgenommen worden sind oder bislang unbekannt waren. Der Kunde tritt eigene Ansprüche gegen Dritte oder Versicherungen aus einem Schadensfall im Voraus an Airparks ab, soweit Airparks aus einem solchen Schadenereignis ihrerseits in Anspruch genommen wird.

8.3. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass kein oder ein geringerer Schaden als der geltend gemachte Schaden entstanden ist.

9 Maßnahmen von Airparks bei Störungen der Parkplatzanlage; Überschreitung der Parkdauer

9.1. Airparks kann das Abstellen des Fahrzeuges auf dem Betriebsgelände verweigern, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass durch das Befahren des Geländes oder das Abstellen auf dem Gelände Gefahren für die Betriebssicherheit von Airparks entstehen können.

9.2. Sollte die vereinbarte/gebuchte Parkdauer aus Gründen, die weder vom Kunden zu vertreten sind überschritten werden und muss dadurch einem anderen Kunden die vertraglich geschuldete Leistung vorenthalten werden (hierzu zählen insbesondere das überschreiten der Parkdauer infolge Fluglotsen-, Pilotenstreik; Ausfallen bzw. Verspätung von Flügen; Unwetter) ist Airparks berechtigt, das Fahrzeug als letztes Mittel zu versetzen oder abzuschleppen, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht . Die Kosten für diese Maßnahmen sind vom Kunden zu tragen. Ziffer 8.3 gilt entsprechend.

9.3. Die Regelung in Ziff. 9.2 i.V.m. 8.3. gilt entsprechend für eine vom Kunden zu vertretende Überschreitung der Parkdauer mit der Maßgabe, dass neben dem Recht auf Versetzung des Fahrzeugs, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht und der Pflicht des Kunden zur Erstattung der Kosten für entsprechende Maßnahmen der Kunde Vergütung zu bezahlen hat, die nach den gewöhnlichen und ausgeschriebenen Tarifen für die entsprechende Parkplatzanlage zu bezahlen sind.

10 Pfandrecht von Airparks

10.1. Soweit Airparks seine vertraglichen Leistungen ordnungsgemäß angeboten oder erbracht hat und dem Kunden kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht zusteht, kann Airparks die Herausgabe des eingestellten Fahrzeugs ohne vorherige vollständige Zahlung des Rechnungspreises verweigern.

10.2. Airparks steht nach den gesetzlichen Bestimmungen über das Vermieterpfandrecht wegen seiner Forderung aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug des Kunden zu.

11 Verjährung

11.1. Ansprüche des Kunden aus dem Vertrag, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Airparks oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Airparks beruhen, verjähren drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Airparks oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Airparks beruhen.

11.2. Ansprüche von Airparks wegen Veränderung oder Verschlechterung des Mietobjekts sowie Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Aufwendungen verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

11.3. Alle übrigen Ansprüche aus dem verjähren in einem Jahr.

11.4. Die Verjährung nach Ziff. 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Umständen, die den Anspruch gegen Airparks begründen und dieser selbst als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 11.5. Schweben zwischen dem Kunden und Airparks Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche, die der Verjährung nach Ziff. 11.1 und 11.2 unterliegen oder über die solche Ansprüche begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder Airparks die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

12 Alternative Streitbeilegung

Airparks weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass Airparks nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vertragsbedingungen für Airparks verpflichtend würde, informiert Airparks die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Airparks weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

Zur Widerrufsbelehrung

Stand: 21. Juli 2021

Holiday Extras GmbH

Geschäftsführer: Jerome Danglidis, Matthew Pack

Aidenbachstr. 52

81379 München

Deutschland

Tel.: +49(0)89/67 80 59-0

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