Allgemeine Vermittlungsbedingungen
der
Holiday Extras GmbH
im Hinblick auf die Vermittlung von Fährbeförderungsleistungen

Sehr geehrter Kunde,die nachfolgenden Vermittlungsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen Holiday Extras GmbH - nachstehend „HEX" abgekürzt - und Ihnen als Kunde bzw. Auftraggeber - nachstehend „Kunde" - in Bezug auf die Vermittlung von Fährbeförderungsleistungen

Die nachfolgenden Vermittlungsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Kunde und HEX im Buchungsfall zustande kommenden Vermittlungsvertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) über die entgeltliche Geschäftsbesorgung und füllen diese aus. Diese Vermittlungsbedingungen werden mithin, soweit rechtswirksam einbezogen, Inhalt des Vermittlungsvertrags zwischen dem Kunden und HEX undgelten für sämtliche Vermittlungen von Fährbeförderungsleistungsverträgen, bei denen die Buchungsgrundlage jeweils von der HEX herausgegebene Fährbeförderungsleistungsangebote sind, sei es in Form von Printwerbungen, von Internetauftritten oder auf andere Weise.

Zusätzlich zu den Vermittlungsbedingungen von Holiday Extras gelten auch die Fährbeförderungsbedingungen des jeweils zu vermittelnden Fähranbieters, diese finden Sie unter folgendem Link: https://www.holidayextras.com/de/faehren/reeder-agb.html

Lesen Sie sich bitte diese Vermittlungsbedingungen sowie die Beförderungsbedingungen des jeweils zu vermittelnden Fähranbieters aufmerksam vor Vornahme Ihrer Buchung durch.

1. Stellung von HEX; Geltungsbereich dieser Vermittlungsbedingungen

1.1. HEX vermittelt als rechtsgeschäftlicher Vertreter der jeweiligen Fährbeförderungsleistungsanbieter der von HEX vermittelten Fährbeförderungsleistungen einen Fährbeförderungsleistungsvertrag zwischen dem Kunden und dem jeweiligen leistungsverantwortlichen Fährbeförderungsleistungsanbieter, nachstehend einheitlich „Fährbeförderungsleistungsanbieter" genannt.
1.2. Diese Vermittlungsbedingungen gelten für die Vermittlung durch HEX von Fährbeförderungsleistungen. Außerdem betätigt sich HEX als Vermittler folgender weiterer Dienstleistungen:
a) von Parkplätzen und Parkleistungen in Flughafen- oder Kreuzfahrtschiffhafennähe (ggf. nebst Shuttleleistungen zum Flughafen- oder Einschiffungsterminal als vertragliche Nebenleistung und wesensmäßiger Bestandteil der Parkplatzleistung);
b) von Unterkunftsleistungen in Flughafen- oder Kreuzfahrtschiffhafennähe;
c) von Lounge-Leistungen an Flughäfend) von Reiseversicherungen

1.3. Die Vermittlerstellung von HEX bzgl. einzelner Leistungen verschiedener Leistungsanbieter nach Maßgabe der Ziffer 1.2 verpflichtet HEX insbesondere,
a) beim jeweiligen Angebot zur Vermittlung der jeweils einzelnen Leistung auf die Vermittlerstellung von HEX unter Angabe des jeweiligen Leistungsanbieters und Vertragspartners des Kunden im Buchungsfalle hinzuweisen;
b) mehrere zu vermittelnde Leistungen verschiedener Leistungsanbieter nicht zu einem Gesamtpreis anzubieten bzw. zu vermitteln und auch keine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung über diese Leistungen zu erstellen, die einen Gesamtpreis enthält, und
c) die zu vermittelnden Leistungen verschiedener Leistungsanbieter nicht unter der Bezeichnung „Paket" oder einer entsprechenden Formulierung zu bewerben oder zu vermitteln.
1.4. Unbeschadet der Verpflichtungen von HEX gem. Ziffer 1.3 und einer etwaigen Haftung vom HEX gem. § 651b BGB sowie der Verpflichtungen von HEX als Vermittler im Rahmen eines verbundenen Onlineverfahrens gem. § 651c BGB sowie als Anbieter verbundener Leistungen gem. Ziffer 1.6, ist HEX–soweit nicht ausnahmsweise ausdrücklich anderweitig vereinbart – in der Regel weder Reiseveranstalter noch Leistungsanbieter und somit nicht Vertragspartner des im Buchungsfalle zu Stande kommenden Vertrages über die Erbringung der in Ziffer 1.2 bezeichneten Leistungen. HEX haftet daher in der Regel weder für die Angaben des jeweiligen Leistungsanbieters zu Preisen und Leistungen noch für die Leistungserbringung selbst, insbesondere nicht für etwaige Leistungsmängel oder Schäden, die sich anlässlich der Leistungserbringung ereignen.
1.5. Eine etwaige Haftung von HEX aus dem Vermittlungsvertrag und aus gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere gem. § 651b BGB nach zwingenden Vorschriften über Teledienste und den elektronischen Geschäftsverkehr bleibt hiervon unberührt.
1.6. HEX hat als Vermittler die Stellung eines Anbieters verbundener Leistungen, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651w BGB die Voraussetzungen für ein Angebot verbundener Leistungen von HEX vorliegen. Ggf. wird insofern auf die Verpflichtungen von HEX als Anbieter verbundener Leistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und Durchführung der Kundengeldabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit von HEX) und die rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen hingewiesen.

2. Vertragsabschluss mit HEX bzgl. des Vermittlungsvertrags sowie mit dem Fährbeförderungsleistungsanbieter bzgl. der vermittelten Fährbeförderungsleistung

2.1. Für die Buchung, die mündlich (z.B. im Reisebüro), telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Annahme des Buchungsauftrages (Vermittlungsauftrages) durch HEX kommt zwischen dem Kunden und HEX ein Vermittlungsvertrag zu Stande. Die Erteilung des Buchungs-/Vermittlungsauftrages durch den Kunden sowie die Annahme des Buchungs-/Vermittlungsauftrages durch HEX bedürfen keiner bestimmten Form.
b) Der Kunde ist an seinen Vermittlungsauftrag in der Form gebunden, dass HEX sein in der Buchung liegendes Vertragsangebot an den Anbieter der jeweiligen Fährbeförderungsleistung als Vertreter und Empfangsboten des jeweiligen Anbieters entgegennimmt.
c) Mit der Annahme seines Buchungs-/Vermittlungsauftrages durch HEX unterbreitet der Kunde demnach dem jeweiligen Fährbeförderungsleistungsanbieter ein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss des Vertrages über die betreffende Fährbeförderungsleistung. An dieses Angebot sowie den entsprechenden Vermittlungsauftrag ist der Kunde, soweit eine andere Bindungsfrist im Rahmen des Buchungsauftrages nicht ausdrücklich vereinbart ist, drei Werktage gebunden.
d) Weicht die Buchungsbestätigung, welche HEX als Vermittler namens und in Vollmacht des jeweiligen Anbieters an den Kunden übermittelt vom Buchungs-/Vermittlungsauftrag des Kunden ab, so liegt ein neues Angebot des jeweiligen Anbieters vor. Der jeweilige Anbieter ist an dieses neue Angebot für die Dauer von zehn Tagen gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zu Stande, soweit der Kunde das Angebot durch ausdrückliche Erklärung, Leistung von Anzahlung und/oder Restzahlung oder durch Inanspruchnahme der Fährbeförderungsleistung annimmt.
2.2. Bei Buchungen, die ohne individuelle Kommunikation über ein Online-Buchungsverfahren (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr) erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt von HEX erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angegebenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von HEX im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde über diese Speicherung und die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen" erteilt der Kunde HEX den verbindlichen Vermittlungsauftrag. Der Kunde ist an seinen Vermittlungsauftrag in der Form gebunden, dass HEX sein in der Buchung liegendes Vertragsangebot an den Anbieter der jeweiligen Fährbeförderungsleistung als Vertreter und Empfangsboten des jeweiligen Anbieters entgegennimmt.
f) Dem Kunden wird der Eingang seines Buchungs- und Vermittlungsauftrag unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Erteilung des Buchungs- und Vermittlungsauftrags durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Vertrages mit dem jeweiligen Fährbeförderungsleistungsanbieter. Der Fährbeförderungsleistungsanbieter ist vielmehr frei in seiner Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung zu Stande, welche HEX als Vermittler und Erklärungsbote namens des jeweiligen Fährbeförderungsleistungsanbieters dem Kunden übermittelt.
i) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" und dem dadurch erteilten Buchungs- und Vermittlungsauftrag durch sofortige Darstellung dieser Buchungsbestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Vertrag mit dem jeweiligen Fährbeförderungsleistungsanbieter mit Zugang und Darstellung dieser Buchungsbestätigung beim Kunden an dessen Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf. In diesem Fall wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Vertrages mit dem jeweiligen Anbieter ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck nutzt. HEX wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Buchungsbestätigung per E-Mail, E-Mail-Anhang, Post oder Fax übermitteln.

3. Widerrufsrecht im Fernabsatz

3.1. Der Kunde wird entsprechend den gesetzlichen Verpflichtungen darauf hingewiesen, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei allen Fährleistungsverträgen, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Regelungen über die Nichtinanspruchnahme von Leistungen gelten sowie die diesbezüglichen Regelungen der jeweiligen Fährbeförderungsleistungsbedingungen (siehe hierzu die Regelungen zum kundenseitigen Rücktritt der jeweiligen Fährbeförderungsleistungsbedingungen).
3.2. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch bezüglich der Fährbeförderungsleistungen, wenn der Fährbeförderungsleistungsvertrag nicht im Fernabsatz, sondern außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist (z.B. Haustürgeschäft), es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Kunden als Verbraucher geführt worden; im letztgenannten Fall besteht wiederum kein Widerrufsrecht des Kunden.

4. Allgemeine Vertragspflichten von HEX, Auskünfte, Hinweise

4.1. HEX wird zwar als Vermittler tätig, hat aber nicht die Stellung eines Reisebüros. Demgemäß trifft HEX keine Verpflichtung zur Beratung, zur Aufklärung oder zu sonstigen Hinweisen, Maßnahmen oder Beschaffungen betreffend-Einreise- und Visabestimmungen-Gesundheitsbestimmungen-Reiseversicherungen-Leistungsfähigkeit und Bonität der vermittelten Anbieter.
4.2. Die vertragliche Leistungspflicht von HEX besteht, nach Maßgabe dieser Vermittlungsbedingungen, in der Vornahme der zur Durchführung des Vermittlungsauftrags notwendigen Handlungen entsprechend dem Buchungsauftrag des Kunden, sowie der Abwicklung der Buchung, insbesondere der Übergabe der Fährbeförderungsleistungsunterlagen, soweit diese nicht nach dem mit dem jeweils vermittelten Fährbeförderungsleistungsanbieter getroffenen Vereinbarung direkt dem Kunden übermittelt werden.
4.3. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften zu den vermittelten Fährbeförderungsleistungen selbst haftet HEX im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden.
4.4. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet HEX unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung gemäß § 675 Abs. (2) BGB ergebenden Verantwortlichkeit nur dann, wenn und soweit ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.

5. Bezahlung

5.1. HEX steht, ungeachtet seiner Tätigkeit als Inkassobevollmächtigte der Fährbeförderungsleistungsanbieter, auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen über den Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 669, 670 BGB) ein unmittelbarer Anspruch auf Bezahlung des Preises der vermittelten Fährbeförderungsleistungen gegen den Kunden zu.
5.2. HEX ist demnach berechtigt, Anzahlungen entsprechend den Zahlungsbestimmungen der Fährbeförderungsleistungsbedingungen der vermittelten Fährbeförderungsleistungsanbieter zu verlangen, soweit diese wirksam vereinbart sind und rechtswirksame Anzahlungsbestimmungen enthalten. Weitergehende Anzahlungen kann HEX unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des § 651w BGB (Pflicht zur Kundengeldabsicherung bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen), erheben, wenn insoweit hierzu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
5.3. Vom Kunden beauftragte und eingeschaltete Reisebüros sind zum Inkasso der vom Kunden an HEX zu leistenden Zahlungen nur dann bevollmächtigt, wenn diese Zahlungsmöglichkeit in der Buchungsbestätigung ausdrücklich angegeben ist.
5.4. Kreditkartenzahlungen sind nur dann möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Entsprechendes gilt für Zahlung durch Überweisung. Soweit Kreditkartenzahlung oder Zahlung per Lastschrift vereinbart wurde, ist HEX sofort nach Erteilung der Buchungsbestätigung zum entsprechenden Einzug ermächtigt.
5.5. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto von HEX an. Erfolgt die fällige Zahlung durch den Kunden nicht, insbesondere wegen Unmöglichkeit der Belastung der Kreditkarte, Bankprotest bei Lastschrift, vom Kunden selbst veranlasste Rückbuchungen oder aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, obwohl HEX seine Vermittlungsleistungen ordnungsgemäß erbracht hat und die vermittelten Fährbeförderungsleistungsanbieter zur Erbringung ihrer vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage sind und ohne dass ein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist HEX berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung namens und in Vollmacht der jeweiligen Fährbeförderungsleistungsanbieter deren Rücktritt vom jeweiligen Vertrag zu erklären und den Kunden namens und in Vollmacht des Fährbeförderungsleistungsanbieters und als deren Inkassobevollmächtigten mit Stornokosten gemäß Ziffer 7. dieser Bedingungen zu belasten.
5.6. Im Hinblick auf den Zahlungsanspruch von HEX gem. Ziffer 5.5 kann der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Fährbeförderungsleistungsanbieter, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten. Dies gilt nicht, soweit HEX ausnahmsweise selbst Fährbeförderungsleistungsanbieter ist oder, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten von HEXursächlich oder mitursächlich geworden ist oder HEX aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

6. Unterlagen über die vermittelten Fährbeförderungsleistungen

6.1. Sowohl den Kunden, wie auch HEX trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen des vermittelten Fährbeförderungsleistungsanbieters über die Fährbeförderungsleistungen, die dem Kunden durch HEX ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Voucher, Zutrittsberechtigungen, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelten Fährbeförderungsleistungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.
6.2. Soweit Unterlagen über die vermittelten Fährbeförderungsleistungen dem Kunden weder von einem Reisebüro ausgehändigt noch direkt vom vermittelten Fährbeförderungsleistungsanbieter übermittelt werden, erfolgt die Übermittlung nach Wahl von HEX durch postalischen oder elektronischen Versand.

7. Rücktritt und Umbuchung

7.1. Stornierungen und Umbuchungen einer vermittelten Fährbeförderungsleistung können
a) gegenüber HEX schriftlich, per Email, per Telefax und per Internet an die in der Buchungsbestätigung erwähnten Kontaktdaten vorgenommen werden sowie
b) ggf. über das vom Kunden eingeschaltete Reisebüro per E-Mail, telefonisch oder persönlich erfolgen. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt sowie Umbuchungen in Textform zu erklären.
7.2. Ausschlaggebend für den Zeitpunkt, an dem die Stornierung pder Umbuchung wirksam wird, ist der Zugang der Erklärung bei HEX wobei die üblichen Geschäftszeiten von HEX zu beachten sind (Montag bis Freitag: 08:30 bis 18:00 Uhr, Samstag 8:30 bis 14:00 Uhr.
7.3. Die von HEX vermittelten Fährbeförderungsleistungsanbieter räumen dem Kunden ggf. vertragliche Rücktritts- und Umbuchungsrechte nach Maßgabe der jeweiligen Fährbeförderungsleistungsbedingungen ein.
7.4. Bei Stornierung der gebuchten Fährbeförderungsleistung vor dem gebuchten Beginn der Fährbeförderungsleistung sind, soweit in den Fährbeförderungsleistungsbedingungen kein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden geregelt ist, an HEX als Inkassobevollmächtigte des jeweiligen Fährbeförderungsleistungsanbieters die jeweils in den Fährbeförderungsleistungsbedingungen geregelten pauschalen Entschädigungen (Stornokosten) zu bezahlen, bei deren Berechnung gewöhnlich ersparte Aufwendungen sowie die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der stornierten Fährbeförderungsleistung berücksichtigt sind.
7.5. Umbuchungsentgelte sind nach Maßgabe der Fährbeförderungsleistungsbedingungen ebenfalls an HEX als Inkassobevollmächtigte des jeweiligen Fährbeförderungsleistungsanbieters zu bezahlen.

8. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber HEX

8.1. Der Kunde hat von ihm erkannte Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit von HEX nach deren Feststellung unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelten Fährbeförderungsleistungen, sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).
8.2. Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 8.1. entfallen keinesfalls

  • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von HEX oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von HEX resultieren
  • bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von HEX oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von HEX beruhen
  • bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
  • im Falle einer Haftung von HEX für Buchungsfehler nach § 651x BGB, die jedenfalls unberührt bleibt.

8.3. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 8.1 durch den Kunden, so können unbeschadet der Regelungen in Ziffer 8.2 Ansprüche des Kunden entfallen, wenn HEX nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit HEX nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden HEX die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten Fährbeförderungsleistungsanbieter ermöglicht hätte.
8.4. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, HEX auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen (etwa Mobilitätseinschränkungen des Kunden) im Hinblick auf die nachgefragten Fährbeförderungsleistungen hinzuweisen.
8.5. Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Kunden zur Mängelanzeige gegenüber jeweils vermittelten Fährbeförderungsleistungsanbietern bleibt von den Regelungen dieser Ziffer 8 unberührt.

9. Pflichten vonHEX bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Fährbeförderungsleistungsanbietern

9.1. Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten Fährbeförderungsleistungsanbietern innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz, den Fährbeförderungsleistungsbedingungen der vermittelten Fährbeförderungsleistungsanbieter, soweit diese wirksam vereinbart sind und insoweit rechtswirksame Bestimmungen enthalten oder einzelvertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber HEX gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich derselben Fährbeförderungsleistung Ansprüche sowohl gegenüber HEX als auch gegenüber dem Fährbeförderungsleistungsanbieter geltend machen will.
9.2. Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Fährbeförderungsleistungsanbietern beschränkt sich die Pflicht von HEX auf die Erteilung der erforderlichen und bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der vermittelten Fährbeförderungsleistungsanbieter.
9.3. Übernimmt HEX - auch ohne hierzu verpflichtet zu sein - die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet HEX für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von HEX selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.
9.4. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Fährbeförderungsleistungsanbietern besteht keine Pflicht von HEX zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

10. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Fährbeförderungsleistungen

10.1. HEX weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.
10.2. Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen - auch unverschuldeten - Abbruch der Inanspruchnahme der Fährbeförderungsleistungen nach deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.
10.3. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und / oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. HEX haftet nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden hat.

11. Haftung von HEX

11.1. HEX haftet unbeschränkt im Rahmen seiner vertraglichen oder gesetzlichen Vermittlungspflichten
a) soweit der Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht resultiert, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
b) soweit der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultiert.Im Übrigen ist die Haftung von HEX beschränkt auf Schäden, die durch HEX oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
11.2. Soweit HEX eine entsprechende weitergehende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet HEX nur für ordnungsgemäße Erfüllung der Vermittlerpflichten. Diese Vermittlerpflichten schließen insbesondere die rechtswirksame Übermittlung des Angebots auf Abschluss des Vertrages mit den zu vermittelnden Fährbeförderungsleistungsanbietern sowie im Falle der Annahme des Vertragsangebots durch die zu vermittelnden Fährbeförderungsleistungsanbieter die Übermittlung der Vertragsbestätigung im Namen und auf Rechnung des vermittelten Fährbeförderungsleistungsanbieters, ein.
11.3. HEX haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Fährbeförderungsleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung oder Zusicherung von HEX, insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung des Fährbeförderungsleistungsanbieters erheblich abweicht.
11.4. Eine etwaige eigene Haftung von HEX aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten sowie die Haftung nach § 651x BGB bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

12. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1. HEX weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass HEX nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vermittlerbedingungen für HEX verpflichtend würde, informiert HEX die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. HEX weist für alle Vermittlungs- und Fährbeförderungsleistungsverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
12.2. Für Kunden, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und HEX die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden können HEX ausschließlich an deren Sitz verklagen.
12.3. Für Klagen von HEX gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Vermittlungs- und Fährbeförderungsleistungsvertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von HEX vereinbart.

© Diese Vermittlerbedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2020

Vermittler der Fährbeförderungsleistungen ist:

  • Geschäftsführer: Matthew Pack
  • Sitz: Aidenbachstr. 52, 81379 München, Deutschland
  • Tel.: +49(0)89/67 80 59-0
  • Fax: +49(0)89/67 80 59-199
  • Kontaktformular
  • Internet: www.holidayextras.de

Stand: April 2023